Leitfaden: Recht

Muss ich KI in meiner Anwendung kennzeichnen?

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung: Menschen sollen erkennen können, wann sie mit einer KI interagieren und wann Inhalte künstlich erzeugt sind. Dieser Leitfaden beschreibt, was der Artikel verlangt, welche Rolle eine kleine oder interne Anwendung dabei spielt und wie Kennzeichnung technisch aussehen kann. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

Drei gleiche Landschaftsfotos auf hellem Papier, das mittlere trägt ein kleines weißes Etikett an einem orangefarbenen FadenKI-GENERIERT
AKTUALISIERT
12. September 2026
LESEZEIT
11 Min.

Kurz beantwortet

Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 kann greifen, wenn eine Anwendung Menschen direkt mit einer KI interagieren lässt, synthetische Bilder, Töne, Videos oder Texte erzeugt, Emotionen erkennt oder Deepfakes und bestimmte veröffentlichte Texte betrifft. Die Pflichten verteilen sich auf Anbieter und Betreiber. Eine allgemeine Ausnahme für interne oder kleine Anwendungen enthält der Artikel nicht.

01

Was verlangt Artikel 50 der KI-Verordnung?

Artikel 50 enthält vier Transparenzpflichten. Anbieter gestalten KI-Systeme für die direkte Interaktion so, dass Menschen davon erfahren, und markieren erzeugte Inhalte maschinenlesbar. Betreiber informieren über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung und legen Deepfakes sowie bestimmte veröffentlichte Texte offen. Die Information erfolgt spätestens bei der ersten Interaktion, klar und barrierefrei.

AbsatzAdressatAnknüpfungspunktGrenze im Text
1AnbieterKI-System ist für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmtDie Interaktion ist für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich
2AnbieterSystem erzeugt synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte, die maschinenlesbar markiert und als künstlich erkennbar sein sollenUnterstützende Funktion für die Standardbearbeitung oder keine wesentliche Veränderung der Eingaben
3BetreiberEmotionserkennung oder biometrische KategorisierungDatenverarbeitung zusätzlich nach der DSGVO
4BetreiberDeepfakes in Bild, Ton oder Video; Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informierenBei offensichtlich künstlerischen oder fiktionalen Werken eingeschränkte Offenlegung; bei Texten menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle mit redaktioneller Verantwortung
Artikel 50 Absätze 1 bis 4, verkürzt; maßgeblich ist der Verordnungstext. Ausnahmen für die gesetzlich zugelassene Strafverfolgung sind nicht aufgeführt.

Absatz 5 regelt die Form: Die Information erreicht die betroffenen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung, in klarer und eindeutiger Weise und barrierefrei. Ein Deepfake ist nach Artikel 3 Nummer 60 ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde.

Wo die Kennzeichnung im Weg vom Prototyp in den Betrieb steht, zeigt der Leitfaden Vom Prototyp zur produktionsreifen Anwendung. Die übrigen Regelwerke für Software, von der Produkthaftung bis NIS2, beschreibt Wer haftet, wenn KI-generierter Code Schaden anrichtet?

Zur Einordnung der Folgen: Für Verstöße gegen Artikel 50 sieht Artikel 99 Absatz 4 Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU einschließlich Start-ups gilt nach Absatz 6 der jeweils niedrigere Betrag, und nach Absatz 7 werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

02

Seit wann gilt die Kennzeichnungspflicht?

Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026. Die Verordnung (EU) 2026/1744, seit dem 27. Juli 2026 in Kraft, hat diesen Termin beibehalten und für die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 eine Übergangsfrist ergänzt: Anbieter, deren Systeme vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, haben dafür bis zum 2. Dezember 2026 Zeit.

Artikel 50 im Zeitverlauf
  1. KI-Verordnung in Kraft

    Verordnung (EU) 2024/1689, veröffentlicht am 12. Juli 2024.

  2. Praxisleitfaden veröffentlicht

    Freiwilliger Code of Practice der Kommission zur Markierung und Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte.

  3. Digital Omnibus on AI in Kraft

    Verordnung (EU) 2026/1744, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

  4. Artikel 50 gilt

    Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme.

  5. Heute

  6. Übergang für Absatz 2 endet

    Markierungspflicht auch für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren.

Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat außerdem Absatz 7 neu gefasst: Die Kommission bewertet, ob die Einhaltung von Praxisleitfäden ausreicht, um die Pflichten aus den Absätzen 2 und 4 zu erfüllen. Nach den Erwägungsgründen dieser Verordnung haben solche Leitfäden eine begrenzte Rechtswirkung und begründen keine Konformitätsvermutung.

03

Wann ist ein Unternehmen Anbieter, wann Betreiber?

Anbieter ist nach Artikel 3 Nummer 3, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist nach Nummer 4, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer bei persönlicher, nicht beruflicher Tätigkeit. Ein Unternehmen kann beide Rollen zugleich haben.

Für kleine Anwendungen ist ein Detail wichtig: Inbetriebnahme umfasst nach Artikel 3 Nummer 11 auch die Bereitstellung eines KI-Systems für den Eigengebrauch. Wer einen internen Assistenten selbst entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen einsetzt, kann damit Anbieter dieses Systems sein und es zugleich als Betreiber verwenden.

Offen ist, ab welcher Eigenleistung aus der Nutzung eines fremden Modells über eine Schnittstelle ein eigenes KI-System im Sinne der Verordnung wird, etwa bei einer Oberfläche mit eigenen Systemanweisungen, eigener Dokumentensuche und eigenem Namen. Die Verordnung unterscheidet Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck und Anbieter von KI-Systemen. Rollenwechsel beim Einkauf und bei der Veränderung fremder Systeme ordnet die Seite EU AI Act umsetzen ein.

04

Wann kann eine kleine interne Anwendung erfasst sein?

Artikel 50 enthält keine allgemeine Ausnahme für interne oder kleine Anwendungen; Artikel 2 Absatz 10 nimmt nur Betreiberpflichten natürlicher Personen bei rein persönlicher, nicht beruflicher Nutzung aus. Ob eine interne Anwendung erfasst sein kann, hängt am Anknüpfungspunkt des jeweiligen Absatzes: direkte Interaktion, erzeugte Inhalte oder Veröffentlichung.

Typische interne Anwendungen und der Wortlaut von Artikel 50

KriteriumMöglicher AnknüpfungspunktMögliche Grenze im TextOffen für die Rechtsberatung
Chat-Assistent für BeschäftigteAbsatz 1: direkte Interaktion mit natürlichen Personen, auch BeschäftigtenDie KI-Interaktion ist für eine verständige Person offensichtlichOb Gestaltung und Kontext die Interaktion offensichtlich machen
Bildgenerator für PräsentationenAbsatz 2 für den Anbieter des Systems; Absatz 4, wenn ein Bild ein Deepfake istBei offensichtlich künstlerischen oder fiktionalen Werken eingeschränkte OffenlegungWer Anbieter ist und ob ein Bild als Deepfake gelten kann
Entwürfe für E-Mails und BerichteAbsatz 2: Textinhalte, sofern ein eigenes KI-System vorliegtUnterstützende Standardbearbeitung, keine wesentliche Veränderung der EingabenWo Formulierungshilfe endet und erzeugter Inhalt beginnt
Veröffentlichte Beiträge, etwa PressetexteAbsatz 4: Texte zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem InteresseMenschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle mit redaktioneller VerantwortungOb das Thema von öffentlichem Interesse ist und wie die Prüfung festgehalten wird
Extraktion und Klassifikation im HintergrundKeine direkte Interaktion; ob strukturierte Ausgaben synthetische Inhalte sind, sagt der Text nichtAbsatz 2: keine wesentliche Veränderung der EingabenOb überhaupt ein Absatz von Artikel 50 berührt ist

Forschung, Tests und Entwicklung vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme nimmt Artikel 2 Absatz 8 aus. Wann ein interner Pilot mit echten Nutzerinnen und Nutzern in eine Inbetriebnahme übergeht, ist eine Auslegungsfrage. Wie eine Fachbereichs-Anwendung vor der Freigabe insgesamt erfasst wird, beschreibt Der Fachbereich hat eine App gebaut.

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Wie sieht eine Kennzeichnung in der Praxis aus?

In der Oberfläche ist es ein erkennbarer Hinweis beim ersten Kontakt, etwa am Eingabefeld eines Assistenten, auch für Screenreader lesbar. Bei erzeugten Medien kommt eine maschinenlesbare Markierung hinzu, etwa Herkunftsmetadaten oder Wasserzeichen, bei Deepfakes eine sichtbare Offenlegung. Der Praxisleitfaden der Kommission beschreibt dafür Verfahren und stellt EU-Symbole bereit.

Hinweis in der Oberfläche

Absatz 5 verlangt die Information spätestens bei der ersten Interaktion. Umsetzen lässt sich das zum Beispiel mit einem kurzen Satz am Eingabefeld oder in der ersten Antwort, einem Namen, der das System als KI erkennbar macht, und derselben Information als zugänglichem Text für assistive Technik. Ein Hinweis, der nur in den Nutzungsbedingungen steht, erreicht Menschen im Moment der Interaktion in der Regel nicht.

Maschinenlesbare Markierung erzeugter Medien

Für Anbieter nennt der Praxisleitfaden maschinenlesbare Markierung, Wasserzeichen und Metadaten. Verbreitete technische Bausteine sind das IPTC-Vokabular Digital Source Type, dessen Wert trainedAlgorithmicMedia Medien bezeichnet, die mit einem trainierten KI-Modell erzeugt wurden, und die Spezifikation der Coalition for Content Provenance and Authenticity (C2PA), die Herkunftsangaben kryptografisch an eine Datei bindet. Metadaten können beim Umwandeln oder Hochladen verloren gehen; Absatz 2 verlangt Lösungen, die soweit technisch möglich wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind.

Sichtbare Offenlegung bei Deepfakes und Texten

Für Betreiber sieht der Praxisleitfaden sichtbare Kennzeichnungen vor, unter anderem mit EU-Symbolen, die die Kommission bereitstellt. Bei veröffentlichten Texten hängt die Ausnahme in Absatz 4 an zwei Bedingungen zugleich: menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle und eine Person, die die redaktionelle Verantwortung trägt.

Checkliste

Kennzeichnung in einer Anwendung selbst prüfen

0 von7

Die Punkte beschreiben, was sich an einer Anwendung beobachten lässt. Ob das im Einzelfall genügt, ist eine rechtliche Frage.

06

Welche Fragen gehören in ein Gespräch mit der Rechtsberatung?

Eine erste Orientierung zur Einstufung einer Anwendung nach der gesamten Verordnung gibt der EU-AI-Act-Check. Der folgende Pfad bleibt bei Artikel 50.

Entscheidungspfad

Artikel 50: Worüber Sie mit Ihrer Rechtsberatung sprechen sollten

Der Pfad sortiert Gesprächsthemen entlang der Absätze von Artikel 50. Er ordnet keine Anwendung rechtlich ein.

    Alle Fragen und Ergebnisse als Liste
    • Interagieren Menschen direkt mit einer KI-Funktion der Anwendung, etwa über Chat oder Sprache?
      • Ja, weiter mit: Erzeugt die Anwendung außerdem Bilder, Töne, Videos oder Texte?
      • Nein, weiter mit: Erzeugt die Anwendung Bilder, Töne, Videos oder Texte?
    • Erzeugt die Anwendung außerdem Bilder, Töne, Videos oder Texte?
      • Ja, Ergebnis: Hinweis, Markierung und Rolle
      • Nein, Ergebnis: Hinweis bei direkter Interaktion
    • Erzeugt die Anwendung Bilder, Töne, Videos oder Texte?
      • Ja, weiter mit: Werden erzeugte Inhalte veröffentlicht oder an Personen außerhalb des Unternehmens gegeben?
      • Nein, weiter mit: Leitet die Anwendung Emotionen ab oder ordnet sie Personen anhand biometrischer Daten Kategorien zu?
    • Werden erzeugte Inhalte veröffentlicht oder an Personen außerhalb des Unternehmens gegeben?
      • Ja, Ergebnis: Markierung und Offenlegung erzeugter Inhalte
      • Nein, Ergebnis: Markierung bei interner Verwendung
    • Leitet die Anwendung Emotionen ab oder ordnet sie Personen anhand biometrischer Daten Kategorien zu?
      • Ja, Ergebnis: Information, Datenschutz und Verbote
      • Nein, Ergebnis: Abgrenzung und geplante Erweiterungen
    • Ergebnis: Hinweis, Markierung und RolleOb die KI-Interaktion für die Nutzenden offensichtlich ist oder ein Hinweis nach Absatz 1 vorgesehen ist. Wer als Anbieter die Markierung nach Absatz 2 verantwortet, auch wenn ein fremdes Modell eingebunden ist. Ob die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 für das System in Betracht kommt.
    • Ergebnis: Hinweis bei direkter InteraktionOb die KI-Interaktion aus Sicht einer verständigen Person offensichtlich ist. Wer das System entwickelt hat und unter wessen Namen es läuft. Wie der Hinweis Absatz 5 entspricht: Zeitpunkt, Klarheit und Barrierefreiheit.
    • Ergebnis: Markierung und Offenlegung erzeugter InhalteWer die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 verantwortet. Ob erzeugte Bilder, Töne oder Videos als Deepfake gelten können. Ob veröffentlichte Texte Angelegenheiten von öffentlichem Interesse betreffen und wie redaktionelle Kontrolle festgehalten wird.
    • Ergebnis: Markierung bei interner VerwendungOb das Unternehmen für das erzeugende System Anbieter ist oder ein fremdes System nutzt. Ob die Ausnahme für unterstützende Standardbearbeitung in Absatz 2 in Betracht kommt. Was sich ändert, wenn Inhalte später veröffentlicht werden.
    • Ergebnis: Information, Datenschutz und VerboteWie betroffene Personen nach Absatz 3 informiert werden und wie die Verarbeitung mit der DSGVO vereinbar ist. Ob Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f berührt sein kann, der KI-Systeme zur Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen untersagt.
    • Ergebnis: Abgrenzung und geplante ErweiterungenOb die Anwendung tatsächlich keinen Anknüpfungspunkt aus Artikel 50 berührt, auch nach geplanten Erweiterungen. Ob andere Pflichten der KI-Verordnung oder die DSGVO für diese Anwendung wichtiger sind.

    07

    Welche Annahmen passen nicht zum Wortlaut?

    Vier verbreitete Annahmen

    Häufige Fragen

    Braucht ein interner Chat-Assistent für Beschäftigte einen KI-Hinweis?

    Absatz 1 richtet sich an Anbieter von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind; Beschäftigte sind natürliche Personen. Keine Information ist nötig, wenn die Interaktion für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aufgrund der Umstände offensichtlich ist. Ob das bei einem bestimmten Assistenten zutrifft, hängt von Gestaltung und Kontext ab.

    Gilt Artikel 50 auch für Code, den KI-Werkzeuge erzeugen?

    Absatz 2 nennt Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte, Quellcode erwähnt er nicht eigens. Ob generierter Code darunterfällt, ist offen. Die Markierungspflicht richtet sich zudem an Anbieter des erzeugenden Systems, nicht an die Person, die ein solches Werkzeug im Team verwendet. Leitplanken für KI-Werkzeuge im Team beschreibt KI-Werkzeuge im Entwicklungsteam freigeben.

    Was hat der Digital Omnibus on AI an Artikel 50 geändert?

    Die Verordnung (EU) 2026/1744 ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Sie lässt den Geltungsbeginn von Artikel 50 am 2. August 2026 bestehen, gibt Anbietern, deren Systeme vorher auf dem Markt waren, für die Markierung nach Absatz 2 Zeit bis zum 2. Dezember 2026 und fasst Absatz 7 zur Bewertung von Praxisleitfäden neu.

    Ist der Praxisleitfaden der Kommission verbindlich?

    Nein. Die Kommission beschreibt den am 10. Juni 2026 veröffentlichten Leitfaden als freiwillig. Die Erwägungsgründe der Verordnung (EU) 2026/1744 halten fest, dass solche Leitfäden eine begrenzte Rechtswirkung haben und keine Konformitätsvermutung begründen. Als Beschreibung technischer Verfahren ist er dennoch eine nützliche Orientierung.

    Gibt es Erleichterungen für kleine Unternehmen?

    Artikel 50 selbst unterscheidet nicht nach Unternehmensgröße. Bei Geldbußen gilt nach Artikel 99 Absatz 6 für KMU einschließlich Start-ups der jeweils niedrigere der in Absatz 4 genannten Beträge, und nach Absatz 7 werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Welche Pflichten eine Anwendung auslöst, hängt vom Anknüpfungspunkt ab, nicht von der Größe.

    Weiterlesen

    Quellen

    1. 01 Verordnung (EU) 2024/1689, KI-Verordnung EUR-Lex, 2024 · eur-lex.europa.eu
    2. 02 Verordnung (EU) 2026/1744, Digital Omnibus on AI EUR-Lex, 2026 · eur-lex.europa.eu
    3. 03 Article 50: Transparency Obligations Europäische Kommission, AI Act Service Desk, 2026 · ai-act-service-desk.ec.europa.eu
    4. 04 Article 3: Definitions Europäische Kommission, AI Act Service Desk, 2026 · ai-act-service-desk.ec.europa.eu
    5. 05 Article 99: Penalties Europäische Kommission, AI Act Service Desk, 2026 · ai-act-service-desk.ec.europa.eu
    6. 06 Timeline for the Implementation of the EU AI Act Europäische Kommission, AI Act Service Desk, 2026 · ai-act-service-desk.ec.europa.eu
    7. 07 Commission publishes Code of Practice on marking and labelling AI-generated content Europäische Kommission, 2026 · digital-strategy.ec.europa.eu
    8. 08 AI Omnibus enters into force Europäische Kommission, 2026 · digital-strategy.ec.europa.eu
    9. 09 Digital Source Type IPTC, 2026 · cv.iptc.org
    10. 10 C2PA Specifications Coalition for Content Provenance and Authenticity, 2026 · spec.c2pa.org

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    Ob Prototyp, internes Werkzeug oder KI-Anwendung: Beschreiben Sie kurz, was Sie bauen oder in den Betrieb bringen wollen.

    Arthur C. Clarke

    “Jede hinreichend fortgeschrittene Technologie ist von Magie nicht zu unterscheiden.”