Leitfaden: Recht

Wer haftet, wenn KI-generierter Code Schaden anrichtet?

Die europäischen Regelwerke, die 2026 für Software wichtig werden, fragen nicht, ob ein Mensch oder ein Sprachmodell den Code geschrieben hat, sondern wer Software bereitstellt, verändert und betreibt. Dieser Leitfaden ordnet Produkthaftung, Cyber Resilience Act, Artikel 50 der KI-Verordnung und NIS2 mit ihren Stichtagen und Grenzen ein. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

Eine Kette weißer Module auf dunklem Schiefer, eines hat einen feinen Riss, von dem eine orange Lichtlinie zurück zum ersten Modul führtKI-GENERIERT
AKTUALISIERT
12. September 2026
LESEZEIT
11 Min.

Kurz beantwortet

Eine eigene Haftungsregel für KI-generierten Code enthält das EU-Recht derzeit nicht, ein Richtlinienvorschlag zur KI-Haftung wurde 2025 zurückgezogen. Die Frage läuft über die Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853, den Cyber Resilience Act, Artikel 50 der KI-Verordnung, NIS2 sowie Vertrag und allgemeines Deliktsrecht. Welche Regel greifen kann, hängt von Rolle, Bereitstellung und Schadensart ab.

01

Gibt es eine eigene Haftungsregel für KI-generierten Code?

Nein, keines der hier beschriebenen EU-Regelwerke knüpft an die Herkunft des Codes an. Die Produkthaftungsrichtlinie fragt, ob ein Produkt fehlerhaft ist und wer es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat. Ob ein Mensch oder ein Sprachmodell die Zeilen geschrieben hat, nennt der Richtlinientext nicht als Kriterium.

Ihren Vorschlag für eine eigene Richtlinie zur KI-Haftung (COM(2022) 496) hat die Europäische Kommission zurückgezogen, die Rücknahme steht seit dem 6. Oktober 2025 im Amtsblatt (C/2025/5423). Ansprüche aus Vertrag oder Delikt aus anderen Gründen als der Fehlerhaftigkeit lässt die Produkthaftungsrichtlinie unberührt (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b). Die technische Seite des Themas behandelt der Leitfaden Vom Prototyp zur produktionsreifen Anwendung.

02

Welche Stichtage prägen die Rechtslage für Software?

NIS2 gilt in Deutschland seit dem 6. Dezember 2025, Artikel 50 der KI-Verordnung seit dem 2. August 2026, die Meldepflichten des Cyber Resilience Act seit dem 11. September 2026. Am 9. Dezember 2026 endet die Umsetzungsfrist der Produkthaftungsrichtlinie, ab dem 11. Dezember 2027 gilt der Cyber Resilience Act vollständig.

Stichtage für Software im Überblick
  1. Produkthaftungsrichtlinie in Kraft

    Richtlinie (EU) 2024/2853, veröffentlicht am 18. November 2024 (Artikel 23).

  2. Cyber Resilience Act in Kraft

    Verordnung (EU) 2024/2847, Pflichten gestaffelt nach Artikel 71.

  3. NIS2-Umsetzungsgesetz in Kraft

    Verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 301.

  4. Artikel 50 der KI-Verordnung gilt

    Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme.

  5. Meldepflichten des Cyber Resilience Act

    Artikel 14 gilt, nach Angaben der Kommission auch für Produkte, die bereits im Markt sind.

  6. Heute

  7. Übergang für Artikel 50 Absatz 2 endet

    Für Anbieter, deren Systeme vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren (Verordnung (EU) 2026/1744).

  8. Stichtag Produkthaftung

    Umsetzungsfrist (Artikel 22). Die Richtlinie gilt für Produkte, die danach in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

  9. Cyber Resilience Act gilt vollständig

    Ab dann gelten auch die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen.

Stichtage können sich verschieben: Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat im Juli 2026 die Hochrisiko-Anforderungen der KI-Verordnung auf den 2. Dezember 2027 und den 2. August 2028 verlegt, den Geltungsbeginn von Artikel 50 aber beibehalten.

03

Was ändert die neue Produkthaftungsrichtlinie für Software?

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 nennt Software ausdrücklich als Produkt, auch wenn sie über das Netz genutzt wird. Sie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, und knüpft an die Fehlerhaftigkeit des Produkts an, nicht an ein Verschulden.

  • Produkt: Software, auch als Software-as-a-Service (Artikel 4 Nummer 1, Erwägungsgrund 13). Reiner Quellcode als Information ist kein Produkt.
  • Hersteller: wer ein Produkt entwickelt, entwickeln lässt, unter eigenem Namen auftritt oder für den Eigenbedarf entwickelt (Artikel 4 Nummer 10). Wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und danach bereitstellt oder in Betrieb nimmt, gilt ebenfalls als Hersteller (Artikel 8 Absatz 2).
  • Fehlerhaftigkeit: Das Produkt bietet nicht die Sicherheit, die eine Person erwarten darf; sicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen fließen in die Beurteilung ein (Artikel 7).
  • Ausnahme: freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird (Artikel 2 Absatz 2).

Wer Ansprüche hat und welche Schäden zählen

Anspruch haben natürliche Personen (Artikel 5), und zwar für Tod, Körperverletzung einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, beschädigte Sachen und vernichtete oder beschädigte Daten (Artikel 6). Ausgenommen sind Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden, und Daten, die für berufliche Zwecke verwendet werden. Schäden, die allein ein Unternehmen an solchen Sachen oder Daten erleidet, nennt die Richtlinie also nicht; wo die Grenze bei gemischter Nutzung verläuft, hängt vom Einzelfall und von der deutschen Umsetzung ab.

Updates und Umsetzung in Deutschland

Die Entlastung, ein Fehler habe beim Inverkehrbringen noch nicht bestanden, greift nach Artikel 11 Absatz 2 nicht, wenn er auf Software, auf Updates oder auf fehlende sicherheitsnotwendige Updates unter der Kontrolle des Herstellers zurückgeht. Für Code, der schnell entsteht und laufend weiterentwickelt wird, zählt damit der Update-Weg. Umzusetzen ist die Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 (Artikel 22). Den Regierungsentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts (Drucksache 21/4297) hat der Bundestag am 4. März 2026 in erster Lesung beraten. Für ältere Produkte gilt die Richtlinie 85/374/EWG weiter (Artikel 21).

04

Wann greifen die Meldepflichten des Cyber Resilience Act?

Seit dem 11. September 2026 gilt Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/2847. Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, melden aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle an das zuständige CSIRT und an ENISA, nach Angaben der Kommission auch für Produkte, die bereits im Markt sind.

Meldefristen nach Artikel 14
  1. 01Kenntnisaktiv ausgenutzte Schwachstelle oder schwerwiegender Vorfall
  2. 02Frühwarnungbinnen 24 Stunden
  3. 03Meldungbinnen 72 Stunden
  4. 04Abschlussbericht Schwachstellespätestens 14 Tage nach verfügbarer Abhilfe
  5. 05Abschlussbericht Vorfallbinnen eines Monats nach der Meldung

Bereitstellung auf dem Markt ist die Abgabe zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, entgeltlich oder unentgeltlich (Artikel 3 Nummer 22). Nach den FAQ der Kommission findet kein Inverkehrbringen statt, wenn ein Produkt für den Eigengebrauch hergestellt wird; eine ausschließlich intern entwickelte und genutzte Anwendung liegt danach in der Regel außerhalb des Cyber Resilience Act. Eigenständige SaaS-Lösungen sind nach der Kommission selbst keine Produkte mit digitalen Elementen, soweit sie nicht als Datenfernverarbeitung zu einem Produkt gehören.

Offen bleiben Zwischenformen: eine interne Anwendung, die später Kunden zugänglich wird, ein Werkzeug für andere Gesellschaften eines Konzerns, eine Begleit-App zu einem Gerät. Die übrigen Anforderungen gelten ab dem 11. Dezember 2027, für Produkte, die vorher in Verkehr gebracht wurden, nach Artikel 69 Absatz 2 nur bei einer wesentlichen Änderung.

05

Welche Rolle spielt Artikel 50 der KI-Verordnung?

Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 regelt Transparenz, nicht Schadensersatz. Seit dem 2. August 2026 sollen Menschen erkennen können, wann sie mit einem KI-System interagieren, und Anbieter markieren erzeugte Inhalte maschinenlesbar. Für Verstöße sieht Artikel 99 Geldbußen vor, einen eigenen Schadensersatzanspruch enthält Artikel 50 nicht.

Rollen, interne Anwendungen und die praktische Kennzeichnung beschreibt der Leitfaden Muss ich KI in meiner Anwendung kennzeichnen?. Eine erste Orientierung zur Einstufung gibt der EU-AI-Act-Check, die gesamte Verordnung ordnet die Seite EU AI Act umsetzen ein.

06

Wie wirkt NIS2 auf eigene Software und auf Dienstleister?

Das deutsche NIS2-Umsetzungsgesetz ist seit dem 6. Dezember 2025 in Kraft und verpflichtet Einrichtungen, nicht einzelne Anwendungen. § 30 Absatz 2 Nummer 4 BSI-Gesetz nennt die Sicherheit der Lieferkette als Risikomanagementmaßnahme. Nach Darstellung des BSI sind deshalb auch Dienstleister indirekt betroffen, die selbst nicht unter das Gesetz fallen.

Das BSI beschreibt, dass regulierte Einrichtungen ihre Zulieferer vertraglich zu Sicherheitsmaßnahmen verpflichten und sich diese nachweisen lassen sollten, etwa zu Security by Design, zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und zum Patchmanagement. Für Software, die mit KI-Werkzeugen entsteht, können daraus konkrete Vertragsfragen werden: welche Werkzeuge im Einsatz sind, wie generierter Code geprüft wird und wie Abhängigkeiten gepflegt werden. Ob ein Unternehmen selbst reguliert ist, lässt sich mit der NIS-2-Betroffenheitsprüfung des BSI als rechtlich nicht bindende Orientierung klären.

07

Die vier Regelwerke nebeneinander

Produkthaftung, Cyber Resilience Act, KI-Verordnung und NIS2

KriteriumProdukthaftung (EU) 2024/2853Cyber Resilience Act (EU) 2024/2847KI-Verordnung, Artikel 50NIS2 (BSI-Gesetz)
Art der RegelHaftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte, ohne VerschuldenCybersicherheitsanforderungen und Meldepflichten für HerstellerTransparenzpflichtenRisikomanagement- und Meldepflichten
Knüpft anInverkehrbringen oder Inbetriebnahme eines ProduktsBereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem MarktBestimmte KI-Systeme und die Rolle als Anbieter oder BetreiberDie Einrichtung, nicht die einzelne Anwendung
StichtagProdukte nach dem 9. Dezember 2026Meldepflichten seit 11. September 2026, vollständig ab 11. Dezember 2027Seit 2. August 2026, Übergang für Absatz 2 bis 2. Dezember 2026Seit 6. Dezember 2025
Rein interne NutzungHersteller ist auch, wer für den Eigenbedarf entwickelt; ersatzfähig sind nur bestimmte Schäden natürlicher PersonenEigengebrauch ist nach den FAQ der Kommission kein InverkehrbringenKeine allgemeine Ausnahme; Artikel 2 Absatz 10 nimmt nur die rein persönliche, nicht berufliche Nutzung natürlicher Personen ausNicht der Maßstab, entscheidend ist die Einrichtung

08

Welche Annahmen halten einer Prüfung am Rechtstext nicht stand?

Vier verbreitete Annahmen

09

Welche Themen gehören in ein Gespräch mit der Rechtsberatung?

Entscheidungspfad

Worüber Sie mit Ihrer Rechtsberatung sprechen sollten

Die Fragen sortieren Themen für ein Gespräch. Sie ordnen eine Anwendung nicht rechtlich ein.

    Alle Fragen und Ergebnisse als Liste
    • Wird die Software außerhalb des eigenen Unternehmens bereitgestellt, etwa an Kunden, an Partner oder zusammen mit einem Gerät?
      • Ja, weiter mit: Enthält sie KI-Funktionen, mit denen Menschen direkt interagieren oder die Bild, Ton, Video oder Text erzeugen?
      • Nein, nur eigene Nutzung, weiter mit: Enthält sie KI-Funktionen, mit denen Menschen direkt interagieren oder die Bild, Ton, Video oder Text erzeugen?
    • Enthält sie KI-Funktionen, mit denen Menschen direkt interagieren oder die Bild, Ton, Video oder Text erzeugen?
      • Ja, Ergebnis: Bereitstellung, Meldewege und Transparenz
      • Nein, Ergebnis: Bereitstellung, Meldewege und Updates
    • Enthält sie KI-Funktionen, mit denen Menschen direkt interagieren oder die Bild, Ton, Video oder Text erzeugen?
      • Ja, Ergebnis: Transparenz und Rollen bei interner Nutzung
      • Nein, weiter mit: Ist das Unternehmen selbst eine besonders wichtige oder wichtige Einrichtung nach dem BSI-Gesetz?
    • Ist das Unternehmen selbst eine besonders wichtige oder wichtige Einrichtung nach dem BSI-Gesetz?
      • Ja, Ergebnis: Risikomanagement nach dem BSI-Gesetz
      • Nein oder unklar, Ergebnis: Grenzen der internen Nutzung und Verträge
    • Ergebnis: Bereitstellung, Meldewege und TransparenzOb die Lieferung als Bereitstellung auf dem Markt nach dem Cyber Resilience Act gilt und wie Meldungen nach Artikel 14 vorbereitet sind. Wer als Hersteller nach der Produkthaftungsrichtlinie gilt, auch bei Updates. Welche Rolle das Unternehmen nach der KI-Verordnung hat und was daraus nach Artikel 50 folgen kann.
    • Ergebnis: Bereitstellung, Meldewege und UpdatesOb die Lieferung als Bereitstellung auf dem Markt nach dem Cyber Resilience Act gilt und wie Meldungen nach Artikel 14 vorbereitet sind. Wer als Hersteller nach der Produkthaftungsrichtlinie gilt und wie der Update-Weg vertraglich geregelt ist.
    • Ergebnis: Transparenz und Rollen bei interner NutzungOb Artikel 50 der KI-Verordnung bei interner Nutzung greifen kann, etwa bei einem Assistenten für Beschäftigte, und ob das Unternehmen dabei Anbieter, Betreiber oder beides ist. Welche Folgen die Entwicklung für den Eigenbedarf nach der Produkthaftungsrichtlinie haben kann.
    • Ergebnis: Risikomanagement nach dem BSI-GesetzWie die Anwendung in das Risikomanagement nach § 30 BSI-Gesetz eingebunden ist, einschließlich Entwicklung und Wartung. Welche Rolle KI-Werkzeuge und Dienstleister in der Lieferkette spielen.
    • Ergebnis: Grenzen der internen Nutzung und VerträgeOb die Nutzung tatsächlich im eigenen Unternehmen bleibt, auch bei Konzerngesellschaften oder externen Nutzerkonten. Welche Verträge mit Dienstleistern und Werkzeuganbietern die Verantwortung für Code und Updates regeln.

    10

    Welche Unterlagen erleichtern ein solches Gespräch?

    Checkliste

    Unterlagen für das Gespräch mit der Rechtsberatung

    0 von6

    Die Liste hilft beim Zusammentragen. Sie ist keine rechtliche Bewertung.

    Wie diese Unterlagen technisch entstehen, beschreiben die Leitfäden Der Fachbereich hat eine App gebaut und Eine Anwendung im eigenen Haus betreiben.

    Häufige Fragen

    Haftet der Anbieter eines KI-Coding-Werkzeugs für Fehler im erzeugten Code?

    Das regeln die hier beschriebenen Rechtsakte nicht eigens. Die Produkthaftungsrichtlinie knüpft an den Hersteller des Produkts an, also an die Person, die Software entwickelt, entwickeln lässt oder unter eigenem Namen bereitstellt. Welche Zusagen und Ausschlüsse ein Werkzeuganbieter macht, ergibt sich aus seinen Nutzungsbedingungen. Wie Gerichte solche Konstellationen bewerten, ist offen.

    Gilt die neue Produkthaftung für Software, die heute schon im Einsatz ist?

    Die Richtlinie (EU) 2024/2853 gilt nach Artikel 2 Absatz 1 für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für früher in Verkehr gebrachte Produkte gilt nach Artikel 21 die bisherige Richtlinie 85/374/EWG weiter. Wie Änderungen oder Updates nach dem Stichtag zu bewerten sind, hängt vom Einzelfall und von der deutschen Umsetzung ab.

    Fallen rein intern genutzte Anwendungen unter die Meldepflichten des Cyber Resilience Act?

    Nach den FAQ der Europäischen Kommission findet kein Inverkehrbringen statt, wenn ein Produkt für den Eigengebrauch hergestellt wird. Eine ausschließlich intern entwickelte und genutzte Anwendung liegt damit in der Regel außerhalb des Cyber Resilience Act. Anders kann es aussehen, sobald dieselbe Software im Rahmen einer Geschäftstätigkeit an Dritte geht, auch unentgeltlich.

    Was bedeutet NIS2 für einen Softwaredienstleister, der selbst nicht reguliert ist?

    Das BSI-Gesetz verpflichtet regulierte Einrichtungen, die Sicherheit ihrer Lieferkette zu berücksichtigen (§ 30 Absatz 2 Nummer 4). Nach Darstellung des BSI sind deshalb zahlreiche Dienstleister indirekt betroffen. Sichtbar wird das in Verträgen, etwa über Anforderungen an Security by Design, an die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, an Patchmanagement und an Nachweise dazu.

    Weiterlesen

    Quellen

    1. 01 Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte EUR-Lex, 2024 · eur-lex.europa.eu
    2. 02 Verordnung (EU) 2024/2847, Cyber Resilience Act EUR-Lex, 2024 · eur-lex.europa.eu
    3. 03 Verordnung (EU) 2024/1689, KI-Verordnung EUR-Lex, 2024 · eur-lex.europa.eu
    4. 04 Verordnung (EU) 2026/1744, Digital Omnibus on AI EUR-Lex, 2026 · eur-lex.europa.eu
    5. 05 Timeline for the Implementation of the EU AI Act Europäische Kommission, 2026 · ai-act-service-desk.ec.europa.eu
    6. 06 CRA Reporting Obligations Europäische Kommission, 2026 · digital-strategy.ec.europa.eu
    7. 07 Cyber Resilience Act, Summary Europäische Kommission, 2026 · digital-strategy.ec.europa.eu
    8. 08 Cyber Resilience Act implementation, FAQ Europäische Kommission, 2025 · digital-strategy.ec.europa.eu
    9. 09 AI liability directive, Legislative Train Europäisches Parlament, 2026 · europarl.europa.eu
    10. 10 Erste Lesung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts Deutscher Bundestag, 2026 · bundestag.de
    11. 11 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie Bundesgesetzblatt, 2025 · recht.bund.de
    12. 12 BSI-Gesetz, § 30 Gesetze im Internet, 2025 · gesetze-im-internet.de
    13. 13 NIS-2: Sichere Lieferkette BSI, 2026 · bsi.bund.de

    Über Ihr Vorhaben sprechen

    Ob Prototyp, internes Werkzeug oder KI-Anwendung: Beschreiben Sie kurz, was Sie bauen oder in den Betrieb bringen wollen.

    Arthur C. Clarke

    “Jede hinreichend fortgeschrittene Technologie ist von Magie nicht zu unterscheiden.”