KI-MEDIENPRODUKTION · WORKFLOW UND KENNZEICHNUNG

KI-Medienproduktion: von der Idee zum freigegebenen Bild

Ein KI-Bild entsteht in Sekunden, aber ein Bild, das einem realen Ort, einem echten Produkt und den Regeln zur Kennzeichnung standhält, erst nach einer Prüfung. Vom ersten Briefing bis zur veröffentlichten Datei zählen drei Dinge: der Abgleich mit der Wirklichkeit, die Rechte am Referenzmaterial und eine Kennzeichnung, die auch ein System erkennt.

Sechs leere Kontaktabzug-Rahmen auf hellem Papier, der vierte trägt ein kleines weißes Etikett an einem orangefarbenen FadenKI-GENERIERT
AKTUALISIERT
13. September 2026
LESEZEIT
8 Min.
THEMA
KI-Medienproduktion
Kennzeichnungspflicht
Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 verpflichtet seit dem 2. August 2026 Anbieter generativer KI-Systeme, synthetische Bild-, Ton- und Videoinhalte maschinenlesbar zu markieren.
Übergangsfrist
Für vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte Systeme läuft die Nachrüstfrist für diese Markierungspflicht bis zum 2. Dezember 2026 (Europäische Kommission, 2026).
Bestehende Inhalte
Vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte müssen nach Angaben der Europäischen Kommission nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.
Urheberrechtsschutz
Nach § 2 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz ist nur eine persönliche geistige Schöpfung als Werk geschützt; ein rein KI-generiertes Bild erfüllt dieses Merkmal nach herrschender Auslegung nicht.
Deepfakes
Wer mit einem KI-System einen Deepfake veröffentlicht, also ein Motiv, das echte Personen, Orte oder Gegenstände täuschend echt nachahmt, muss nach Artikel 50 Absatz 4 offenlegen, dass es künstlich erzeugt ist.

Wie führt der Weg von einem Briefing zu einem freigegebenen KI-Bild?

Der Weg beginnt mit einem kurzen Briefing zu Motiv, Format und Zielgruppe, gefolgt von eigenen Referenzfotos des Orts, Produkts oder der Verpackung. Ein erster Entwurf entsteht aus Prompt und Referenz, danach folgt die Prüfung gegen die Wirklichkeit, die Klärung der Rechte am Referenzmaterial und zuletzt die sichtbare Kennzeichnung vor der Veröffentlichung.

Diese Reihenfolge verhindert den häufigsten Fehler: ein technisch überzeugendes Bild, dessen falsche Details erst nach der Veröffentlichung auffallen.

Bei einer Bildstrecke mit vielen Formaten und Sprachen wiederholt sich derselbe Ablauf für jede Variante, nicht nur für das erste Motiv.

Woran erkennt eine Prüfung, dass ein KI-Bild einen realen Ort oder ein reales Produkt falsch zeigt?

Eine Prüfung legt den Entwurf neben eigene Referenzfotos und vergleicht Details, die ein Betrachter selten bewusst wahrnimmt: Fensterteilung, Materialstruktur, Logoform, Beschriftung, Proportionen zwischen Bauteilen. Weicht eine dieser Stellen ab, geht der Entwurf zurück in die Bearbeitung, unabhängig davon, wie überzeugend das Bild auf den ersten Blick wirkt.

Am schwersten zu fassen sind kleine, wiederkehrende Abweichungen: ein Fenster zu viel, ein Winkel, der so am Gebäude nicht vorkommt, eine Schrift, die der echten Type nur ähnelt.

Beispiel: Ein generiertes Bild einer Werkshalle zeigt eine Dachform, die am realen Gebäude nicht existiert. Erst der Abgleich mit einem Referenzfoto macht das sichtbar.

Wem gehören die Rechte an einem Referenzbild, das in ein KI-Bild einfließt?

Ein Referenzbild bleibt im Eigentum seiner ursprünglichen Rechteinhaberin, unabhängig davon, wie stark ein KI-System es verändert. Vor der Verwendung stehen deshalb zwei Fragen: Wer hält die Rechte am Referenzmaterial, und was erlauben die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters für das daraus erzeugte Ergebnis. Solange eine davon offen ist, gehört der Entwurf in keine Veröffentlichung.

Diese Prüfung betrifft auch Material, das eine Kundin oder ein Kunde selbst zuliefert: Auch ein zugesandtes Foto braucht eine geklärte Herkunft, bevor es in einen Entwurf einfließt.

Wo sind echte Personen und Gesichter in KI-Medien tabu?

Reale, identifizierbare Personen sollten in der KI-Medienproduktion nicht nachgebildet werden: kein Gesicht einer Mitarbeiterin, keine Kundin, kein Passant aus einem Referenzfoto wird zur Grundlage einer generierten Figur. Wo ein Mensch im Bild vorkommen soll, gehört eine echte Aufnahme oder lizenziertes Material hin, nicht eine aus Trainingsdaten zusammengesetzte Ähnlichkeit.

Diese Grenze gilt unabhängig vom Aufwand: Auch eine kleine Nebenfigur im Hintergrund bleibt außen vor, wenn sie einer realen Person zu ähnlich würde.

Wie sieht eine Kennzeichnung auf einer Website praktisch aus?

Praktisch arbeiten zwei Ebenen zusammen: ein sichtbarer Hinweis direkt am Motiv, etwa ein kleiner Schriftzug in der Bildecke, und die maschinenlesbare Markierung, die das erzeugende Werkzeug in die Datei schreibt. Ein Bildnachweisregister mit Herkunft und Rechten je Datei macht zusätzlich nachvollziehbar, woher ein Motiv stammt.

Bildoptimierung kann Metadaten unbemerkt entfernen: Wer Dateien vor der Veröffentlichung komprimiert oder in ein anderes Format umrechnet, prüft danach, welche Angaben noch in der Datei stehen.

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Welche Schritte durchläuft ein KI-Bild vom Briefing bis zur Veröffentlichung?

Sechs Schritte tragen einen Entwurf vom ersten Briefing bis zur veröffentlichten Datei: Ziel und Format festlegen, Referenzen sammeln, einen Entwurf erzeugen, ihn gegen die Wirklichkeit prüfen, die Rechte am Referenzmaterial klären und zuletzt die Kennzeichnung setzen. Jeder Schritt kann einen Entwurf zurück an den Anfang schicken.

Vom Briefing zum freigegebenen Bild
  1. 01BriefingZiel, Format und Zielgruppe, welches Motiv wirklich gebraucht wird
  2. 02Referenzen sammelnEigene Fotos von Ort, Produkt oder Verpackung als Vorlage
  3. 03Entwurf generierenPrompt und Referenzbild ergeben eine erste Variante
  4. 04Prüfung gegen die WirklichkeitAbgleich mit Referenzfotos: Proportionen, Beschriftung, Details
  5. 05Rechte klärenNutzungsbedingungen des Anbieters und Rechte am Referenzmaterial
  6. 06Kennzeichnen und freigebenSichtbare Kennzeichnung, Herkunftsfeld, Freigabe zur Veröffentlichung

02

Was gehört in KI-generierten Unternehmensmedien nie ins Bild?

Vier Dinge bleiben in der KI-Medienproduktion grundsätzlich außen vor: erfundene Kundinnen und Kunden, die eine reale Erfahrung vortäuschen, fingierte Zitate neben einem generierten Gesicht, jede reale und identifizierbare Person sowie Referenzmaterial, dessen Nutzungsrechte ungeklärt sind. Alle vier Punkte betreffen nicht die Bildqualität, sondern die Frage, ob ein Bild etwas Wahres behauptet.

  • Erfundene Kundinnen und Kunden

    Eine KI-Szene mit einer Person, die als zufriedene Kundin ausgegeben wird, obwohl sie nicht existiert, täuscht über eine reale Erfahrung.

  • Fingierte Testimonials

    Ein Zitat neben einem generierten Gesicht wirkt wie eine echte Aussage, ist aber frei erfunden und bleibt deshalb außen vor.

  • Reale, identifizierbare Personen

    Mitarbeitende, Kundinnen oder Kunden werden nicht durch ein KI-Modell nachgebildet, auch nicht als Bearbeitung eines echten Fotos.

  • Unklare Referenzrechte

    Ein Referenzbild ohne geklärte Nutzungsrechte fließt nicht in ein Ergebnis ein, das veröffentlicht werden soll.

Checkliste

Vor der Veröffentlichung

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Diese Punkte lassen sich an jedem einzelnen Bild prüfen, bevor es online geht.

03

Was verlangt Artikel 50 der KI-Verordnung für Bild und Video?

Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 verteilt die Pflichten auf zwei Rollen: Anbieter generativer Systeme markieren synthetische Bild-, Ton- und Videoinhalte maschinenlesbar, und wer ein System einsetzt, legt bei einem Deepfake offen, dass der Inhalt künstlich erzeugt ist. Diese Offenlegung knüpft an das veröffentlichte Medium an, nicht an eine allgemeine Erklärung auf einer Website.

Wer ein KI-System direkt mit Menschen kommunizieren lässt, etwa über einen Chatbot, legt das offen, sofern es nicht ohnehin offensichtlich ist. Für erzeugte oder veränderte Bild-, Ton- und Videoinhalte gilt für den Anbieter des Systems die Markierungspflicht aus Absatz 2, für den Einsatz eines Deepfakes die Offenlegungspflicht aus Absatz 4, mit Ausnahmen für eine deutlich künstlerische, satirische oder fiktionale Verwendung.

Von der Kennzeichnungspflicht zu trennen ist die Frage nach dem Schutz: Nach § 2 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz ist nur eine persönliche geistige Schöpfung als Werk geschützt. Ein Bild, das allein aus einem Prompt entsteht, erfüllt dieses Merkmal nach herrschender Auslegung nicht und bleibt damit ohne eigenen Urheberrechtsschutz.

Vier Annahmen zu KI-Medien, geprüft

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Häufige Fragen

Ersetzt KI-Bildproduktion die eigene Fotografie?

Nur teilweise. Varianten, Hintergründe, zusätzliche Formate und Stimmungsbilder lassen sich gut erzeugen. Ein reales Produkt in seiner tatsächlichen Ausführung, eine reale Werkshalle oder eine echte Person wird weiterhin fotografiert, weil genau diese Genauigkeit sonst in der Prüfung auffällt. Häufig verbindet ein Projekt beides: eine Aufnahme als Referenz, die Variantenbreite aus dem Modell.

Wie lässt sich prüfen, ob ein KI-Bild einen realen Ort richtig zeigt?

Ein Entwurf liegt neben eigenen Referenzfotos des Orts, und die Prüfung geht Detail für Detail durch: Fensterform, Materialstruktur, Beschriftung, Proportionen zwischen Gebäudeteilen. Weicht eine Stelle ab, geht der Entwurf zurück in die Bearbeitung. Automatisieren lässt sich dieser Abgleich bisher kaum.

Was gilt, wenn die Rechte an einem Referenzfoto unklar sind?

Dann gehört es nicht in ein Ergebnis, das veröffentlicht werden soll. Vor der Verwendung ist zu klären, wer die Rechte am Referenzmaterial hält und was die Nutzungsbedingungen des jeweiligen KI-Anbieters für das daraus erzeugte Bild erlauben. Solange eine Antwort fehlt, bleibt ein Entwurf ein interner Test.

Muss ein KI-generiertes Video ebenfalls gekennzeichnet werden?

Ja. Artikel 50 Absatz 2 der KI-Verordnung erfasst synthetische Bild-, Ton- und Videoinhalte gleichermaßen und verlangt eine maschinenlesbare, erkennbare Markierung. Bei einem Deepfake kommt nach Absatz 4 zusätzlich eine für Menschen erkennbare Offenlegung hinzu, mit Ausnahmen für eine deutlich künstlerische, satirische oder fiktionale Verwendung. Das ist eine allgemeine Beschreibung der Rechtslage, keine Einzelfallprüfung.

Ist ein KI-generiertes Logo vor Nachahmung geschützt?

Schwächer als ein von Hand gestaltetes Logo. Nach § 2 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz ist nur eine persönliche geistige Schöpfung als Werk geschützt, und ein allein aus einem Prompt erzeugtes Motiv erfüllt dieses Merkmal nach herrschender Auslegung nicht. Ein eingetragenes Markenrecht ist davon unabhängig und richtet sich nach der Unterscheidungskraft des Zeichens, nicht nach seiner Entstehungsart.

Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für ältere, bereits veröffentlichte KI-Bilder?

Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft für die Markierungspflicht aus Artikel 50 Absatz 2 eine Nachrüstfrist bis zum 2. Dezember 2026. Vor diesem Datum erzeugte Inhalte müssen nach Angaben der Europäischen Kommission nicht rückwirkend gekennzeichnet werden, eine freiwillige Kennzeichnung bleibt möglich.

Quellen

  1. 01 Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz Amtsblatt der Europäischen Union, 2024 · eur-lex.europa.eu
  2. 02 Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus on AI) Amtsblatt der Europäischen Union, 2026 · eur-lex.europa.eu
  3. 03 Transparency obligations under Article 50 of the AI Act Europäische Kommission, Shaping Europe's digital future, 2026 · digital-strategy.ec.europa.eu
  4. 04 Quick Facts: Transparency rules for AI systems Europäische Kommission, Shaping Europe's digital future, 2026 · digital-strategy.ec.europa.eu
  5. 05 Article 50: Transparency obligations for providers and deployers of certain AI systems Future of Life Institute, artificialintelligenceact.eu, 2026 · artificialintelligenceact.eu
  6. 06 Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 2 Geschützte Werke Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 1965 · gesetze-im-internet.de
  7. 07 IPTC Photo Metadata: Digital Source Type International Press Telecommunications Council (IPTC), 2024 · cv.iptc.org

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